Ministerin Löhrmann: Gute Grundlage für ein pädagogisch hochwertiges Förderschulangebot / Neue Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen tritt in Kraft
Für die Förderschulen in Nordrhein-Westfalen gelten neue Mindestgrößen. Einzelheiten regelt die überarbeitete Mindestgrößenverordnung des Schulministeriums, die seit dem vergangenen Donnerstag in Kraft tritt. Schulministerin Sylvia Löhrmann bezeichnete die neue Verordnung als gute Grundlage für ein zeitgemäßes und pädagogisch hochwertiges Förderschulangebot auch in Zeiten des wachsenden inklusiven Schulangebots: „Die Schulträger haben jetzt Planungssicherheit und ausreichend Zeit, um die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse zu fassen.“ Die neuen Vorgaben müssen spätestens zum Schuljahresbeginn 2015/16 umgesetzt werden. Für Förderschulen, die am Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung“ teilnehmen, gelten die neuen Mindestgrößen erst ab dem Schuljahr 2016/17.
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung teilt mit:
Für die Förderschulen in Nordrhein-Westfalen gelten neue Mindestgrößen. Einzelheiten regelt die überarbeitete Mindestgrößenverordnung des Schulministeriums, die heute in Kraft tritt. Schulministerin Sylvia Löhrmann bezeichnete die neue Verordnung als gute Grundlage für ein zeitgemäßes und pädagogisch hochwertiges Förderschulangebot auch in Zeiten des wachsenden inklusiven Schulangebots: „Die Schulträger haben jetzt Planungssicherheit und ausreichend Zeit, um die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse zu fassen.“ Die neuen Vorgaben müssen spätestens zum Schuljahresbeginn 2015/16 umgesetzt werden. Für Förderschulen, die am Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung“ teilnehmen, gelten die neuen Mindestgrößen erst ab dem Schuljahr 2016/17.
Die Überarbeitung der alten Mindestgrößenverordnung von 1978 war notwendig geworden, weil sie heutigen Ansprüchen an die sonderpädagogische Förderung nicht mehr gerecht wird. Die sehr niedrigen Mindestgrößen der Förderschulen aus der alten Verordnung sollten vor über dreißig Jahren sicherstellen, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf überhaupt Zugang zu schulischer Bildung erhielten. Mittlerweile besucht jede vierte Schülerin und jeder vierte Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine gleichwertige allgemeine Schule. Nach dem Ersten Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, das der Landtag von Nordrhein-Westfalen am 16. Oktober 2013 verabschiedet hat, soll der Besuch der allgemeinen Schule künftig der Regelfall sein. Damit stellt sich die Frage des Zugangs zur Bildung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf neu. Schulministerin Löhrmann: „Der demografische Wandel und das Schulwahlverhalten von Eltern, die ihr Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer allgemeinen Schule anmelden wollen, sind für alle Schulen eine Herausforderung. Auch die Förderschulen müssen eine Schülerzahl erreichen, die einen geordneten Schulbetrieb gewährleistet. Die neue Mindestgrößenverordnung setzt hier einen angemessenen Rahmen und sorgt für die nötige Klarheit.“
Dem Erlass der Verordnung ist die umfassende Beteiligung der schulischen Verbände vorausgegangen. Besonders intensiv hat das Schulministerium den Entwurf mit den Kommunalen Spitzenverbänden, den Landschaftsverbänden und den Elternverbänden erörtert. Ministerin Löhrmann: „Es hat sich gelohnt, die neue Mindestgrößenverordnung offen und transparent mit allen Beteiligten zu diskutieren. Das Ergebnis bietet den Kommunen eine gute Grundlage für ihre Schulentwicklungsplanung.“
Mit der neuen Mindestgrößenverordnung reagiert das Schulministerium auch auf einen Bericht des Landesrechnungshofs vom April 2013. Dieser hatte mit Blick auf die Förderschulen u. a. kritisiert, dass „ein nicht unerheblicher Teil der Schulen […] nach der maßgeblichen Verordnung über die Mindestgrößen zu klein“ sei. Als Konsequenz daraus entfällt die bisherige Ausnahmeregelung, die eine Unterschreitung der Mindestgrößen bis zur Hälfte erlaubt. Schulträger haben jedoch die Möglichkeit, Schulstandorte, die unter die Mindestgröße fallen, zusammenzulegen oder als Teilstandorte zu führen. In diesem Fall ist an jedem Teilstandort die Hälfte der jeweiligen Mindestschülerzahl erforderlich.
Von den Auswirkungen der neuen Mindestgrößen werden vor allem Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen betroffen sein. Ihre Schülerzahl ist in den vergangenen Jahren gesunken, weil immer mehr Eltern ihre Kinder an einer allgemeinen Schule anmelden. Die Mindestgrößen der anderen Förderschulen werden nach Einschätzung der Landesregierung auch in Zukunft durchweg erreicht.
Die neue Mindestgrößenverordnung sieht im Einzelnen folgende Mindestgrößen vor:
1. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 144 Schülerinnen und Schüler, 112 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sekundarstufe I,
2. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 55 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Primarstufe, 66 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Sekundarstufe I,
3. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung: 88 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I, 33 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Primarstufe, 55 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Sekundarstufe I,
4. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sowie mit dem Förderschwerpunkt Sehen: jeweils 110 Schülerinnen und Schüler; hierbei werden die Kinder in der pädagogischen Frühförderung mitgezählt; soweit die Schulaufsichtsbehörde die Förderschule beauftragt hat, Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem Förderbedarf in allgemeinen Schulen zu unterstützen, werden auch diese Schülerinnen und Schüler mitgezählt,
5. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung: 110 Schülerinnen und Schüler,
6. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung: 50 Schülerinnen und Schüler; hierbei werden die Schülerinnen und Schüler in der Berufspraxisstufe mitgezählt,
7. Förderschulen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten, die als eine Förderschule im Verbund geführt werden: 144 Schülerinnen und Schüler, 112 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sekundarstufe I. Diese Mindestgrößen können unterschritten werden, wenn für die einzelnen Förderschwerpunkte die unter den Punkten 2 bis 6 genannten Mindestgrößen erreicht werden.
8. Schulen für Kranke: 12 Schülerinnen und Schüler, bei denen ein mindestens vierwöchiger Krankenhausaufenthalt zu erwarten ist.
Die neue Mindestgrößenverordnung finden Sie unter: www.schulministerium.nrw.de
Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Telefon 0211 5867-3505.
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