Minister Remmel: Hochgiftige Tiere gehören nicht in die Wohnzimmer

21. Oktober 2014
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Die nordrhein-westfälische Landesregierung zieht Konsequenzen aus der steigenden Zahl von Vorfällen mit giftigen und gefährlichen Tieren. „Mit dem neuen Gefahrtiergesetz wollen wir den Schutz von unbeteiligten Menschen stärken und das Verursacherprinzip konsequenter anwenden, wenn Schäden durch entflohene oder nicht sachkundig gehaltene giftige und gefährliche Exoten entstehen“, sagte Umweltminister Johannes Remmel nach der Kabinettsitzung. Mit einem Landesgesetz soll die private Haltung von besonders gefährlichen, vor allem giftigen Tieren, zukünftig grundsätzlich untersagt werden. Für die Haltung weiterer gefährlicher Tierarten will die Landesregierung eine Anzeigepflicht einführen. Damit soll den Behörden in NRW erstmals ein Überblick ermöglicht werden, wer wo gefährliche Tiere hält. Halterinnen und Halter müssen künftig durch einen Sachkundenachweis darlegen, dass sie in der Lage sind, ein gefährliches Tier sicher und artgerecht zu halten. Auf diese Weise wird auch die Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen sichergestellt.

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Landeskabinett verabschiedet Eckpunkte für neues Gefahrtier-gesetz - Gesetzentwurf zur Haltung gefährlicher Tiere geht in die Verbändeanhörung

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz teilt mit:

Die nordrhein-westfälische Landesregierung zieht Konsequenzen aus der steigenden Zahl von Vorfällen mit giftigen und gefährlichen Tieren. „Mit dem neuen Gefahrtiergesetz wollen wir den Schutz von unbeteiligten Menschen stärken und das Verursacherprinzip konsequenter anwenden, wenn Schäden durch entflohene oder nicht sachkundig gehaltene giftige und gefährliche Exoten entstehen“, sagte Umweltminister Johannes Remmel nach der Kabinettsitzung. Mit einem Landesgesetz soll die private Haltung von besonders gefährlichen, vor allem giftigen Tieren, zukünftig grundsätzlich untersagt werden. Für die Haltung weiterer gefährlicher Tierarten will die Landesregierung eine Anzeigepflicht einführen. Damit soll den Behörden in NRW erstmals ein Überblick ermöglicht werden, wer wo gefährliche Tiere hält. Halterinnen und Halter müssen künftig durch einen Sachkundenachweis darlegen, dass sie in der Lage sind, ein gefährliches Tier sicher und artgerecht zu halten. Auf diese Weise wird auch die Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen sichergestellt. „Inzwischen ist es nicht nur in NRW so, dass für das Halten von Hunden strengere Auflagen existieren als für die Haltung einer hochgiftigen Schlange. Deshalb wollen wir in NRW mit der neuen Initiative eine Regelungslücke schließen. Gefährliche Tiere gehören nicht in die Wohnzimmer unseres dicht besiedelten Bundeslandes“, betonte Minister Remmel.

Kaiman, Pfeilgiftfrosch und Puffotter in Privathaushalten
Pythons an einem Hildener Bachlauf, Vogelspinne unter einem Kühlschrank in Königswinter, Puffotter-Biss in Kerken oder die Würgeschlange am Bahndamm in Dortmund: Seit Jahren sorgen solche Schlagzeilen über entflohene oder ausgesetzte Reptilien immer wieder für Besorgnis bei den Menschen in NRW. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes werden derzeit jährlich zwischen 400.000 und 800.000 lebende Reptilien nach Deutschland legal eingeführt. Schätzungen gehen von zusätzlich 25 Prozent illegalen Tierimporten aus. Dem Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) zufolge gibt es in Deutschland etwa vier Millionen Privathaushalte, in denen Tiere wildlebender Arten gehalten werden. Zu diesen Tieren zählen beispielsweise Gift- und Riesenschlangen, Echsen und Warane, Spinnen, Skorpione sowie aggressive Schildkrötenarten. Sogar große Raubkatzen und Krokodile leben in Privathaushalten. Eine genaue Zahl, wie viele giftige oder gefährliche Tiere privat gehalten werden, gibt es bisher nicht. Diese Intransparenz soll in NRW durch die Einführung einer Anzeigepflicht beseitigt werden. „Wir wissen zwar durch die Hundesteuer, in welcher Wohnung welcher Hund vorhanden ist. Aber über die Verbreitung der hochgiftigen Puffotter in NRW können wir nur rätseln“, so Remmel. „Mit dem neuen Gesetz werden wir dies ändern. Die zuständigen Behörden sollen künftig Kenntnis über die Personen, Örtlichkeiten und Umstände der Haltungen gefährlicher Tiere besitzen und so in der Lage sein, in Gefahrsituationen unverzüglich eingreifen zu können.“

Landesregierung verbessert Schutz von Mensch und Tier

Die Zahl der Vorfälle, in denen zum Teil gefährliche oder giftige Tiere wildlebender Arten ausgerissen sind oder ausgesetzt wurden, ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Der Feuerwehrlandesverband schätzt, dass sich die Notrufe in diesen Zusammenhängen in den vergangenen zehn Jahren mehr als verdreifacht haben. Die Rettungsaktionen sind oftmals sehr kostenintensiv und zeitaufwändig. Allein im Jahr 2013 musste die Kölner Feuerwehr bei ihren Einsätzen 19 Schlangen, vier Vogelspinnen und sechs andere Spinnen, acht Bartagamen und drei weitere Amphibien sowie drei Geckos und einen Skorpion wieder einfangen. Die Feuerwehr Düsseldorf hat sogar eine eigene Reptiliengruppe für Einsätze mit exotischen und gefährlichen Tieren. Allein in diesem Jahr waren die Experten schon bei 57 Einsätzen in Düsseldorf sowie in den Städten und Kreisen in der Umgebung gefragt. Im Jahr 2013 waren es 27 Einsätze.

Nach den Vorschlägen der Landesregierung soll künftig unter anderem für Tiere der folgenden, besonders gefährlichen Arten ein Haltungsverbot gelten (Auswahl):

  • aus der Ordnung der Webspinnen (Araneae) die Arten Atrax robustus, Hadronyche modesta sowie alle Arten der Gattungen Latrodectus, Loxosceles, Phoneutria, Sicarius und Macrothele,
  • aus der Ordnung der Skorpione (Scorpiones) alle Arten der Gattungen Androctonus, Buthacus, Centruroides, Hemiscorpius, Hottentotta, Leiurus, Mauritanobuthus, Mesobuthus, Parabuthus und Tityus,
  • aus der Klasse der Schnecken (Gastropoda) alle Arten der Gattung Conus (Kegelschnecken),
  • aus der Klasse der Kopffüßer (Cephalopoda) alle Arten der Gattung Hapalochlaena (Blaugeringelte Kraken),
  • bei den Fischen alle Arten der Familie Steinfische (Synanceiidae),
  • bei den Lurchen die Arten aus der Gattung Phyllobates (Blattsteiger), wenn es sich um Wildfänge handelt,
  • alle Giftzahn tragenden Schlangenarten,
  • alle Krustenechsenarten (Gattung Heloderma),
  • der Komodowaran (Varanus komodoensis),
  • alle Panzerechsenarten (Ordnung Crocodilia),
  • aus der Familie Hunde (Canidae) der Wolf einschließlich Dingo (Canis lupus), der Afrikanische Wildhund (Lycaon pictus) und der Rothund oder Asiatische Wildhund (Cuon alpinus),
  • alle Hyänenarten (Familie Hyaenidae),
  • aus der Familie Echte Katzen (Felidae) alle Großkatzenarten der Gattung Panthera sowie von den Kleinkatzen der Puma
  • (Profelis concolor),
  • aus der Ordnung der Herrentiere (Primates) alle Tierarten mit Ausnahme der so genannten Halbaffen, der Krallenaffen (Familie Callitrichidae), Kapuzinerartigen Affen (Familie Cebidae) und Zwergmeerkatzen (Gattung Miopithecus).

Es handelt sich bei diesen Tieren vielfach um Raubtiere, jedenfalls aber um solche Tiere, die aufgrund ihres Körperbaus, insbesondere ihrer Größe, ihrer besonders ausgeprägten Körperkraft oder ihrer tödlichen Giftwirkung zu jeder Zeit eine tödliche Gefahr für den Menschen darstellen, zumindest aber besonders schwerwiegende Verletzungen verursachen können.

Mit einer Übergangsregelung sollen bestehende Haltungen bis zum Tod des Tieres zulässig sein, sofern die Haltungsperson die gesetzlichen Vorgaben (Anzeigepflicht, Sachkunde, Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung und sichere Unterbringung) erfüllt.

Für nachfolgende gefährliche Tiere soll es eine Anzeigepflicht geben (Auswahl):

  • alle Vogelspinnenarten der Gattungen Poecilotheria, Haplopelma, Pterinochilus, Stromatopelma und Selenocosmia aus der Familie Theraposidae (Echte Vogelspinnen) und die Arten der Gattung Trechona aus der Familie Dipluridae (Vogelspinnenartige),
  • aus der Klasse der Hundertfüßer die Arten der Gattung Scolopendra,
  • alle Skorpionarten aus der Familie Buthidae, soweit sie nicht unter das Verbot fallen, sowie aus anderen Familien der Skorpione die Arten der Gattungen Bothriurus, Hadrurus, Nebo, Urodacus und Vaejovis,
  • die Arten der Asiatischen Riesensalamander (Gattung Andrias),
  • alle sehr groß werdenden Schlangen mit einer erreichbaren Körperlänge über 2 m aus der Familie der Riesenschlangen (Boidae) mit den Unterfamilien der Boaschlangen (Boinae) und Pythonschlangen (Pythoninae),
  • bestimmte Giftstachel bewehrte Fischarten, soweit sie nicht unter das Verbot fallen, das sind alle Arten der Familien der Korallenwelse oder Aalwelse (Plotosidae), Petermännchen (Trachinidae), Froschfische (Batrachoeididae), der Kaninchenfische (Siganidae), der Skorpionfische (Scorpaenidae) mit den Unterfamilien Eigentliche Skorpionfische (Scorpaeninae) und Feuerfische (Pteroinae) und die Arten der Unterordnung der Stechrochenartigen (Myliobatiformes), sowie die Welsart Heteropneustes fossilis und bestimmte Arten der Familie der Himmelsgucker (Uranoscopidae), nämlich Astroscopus (synonym Uranoscopus) guttatus, Astroscopus sexspinosus, Astroscopus y-graecum, Astroscopus zephyreus, Kathetostoma averruncus, Kathetostoma albigutta, Uranoscopus archionema, Uranoscopus japonicus, Uranoscopus scaper und Uranoscopus sulphureus,
  • die Arten Schnappschildkröte (Chelydra serpentina) und Geierschildkröte (Macrochelys temminckii) sowie groß werdende Wasser- oder Sumpfschildkrötenarten mit einer erreichbaren Panzerlänge über 50 cm.

NRW schließt Regelungslücke
In acht von 16 Bundesländen gibt es bereits eigene Gesetze oder Verordnungen, in denen die Haltung gefährlicher Tiere geregelt ist. Die NRW-Landes-regierung kommt nun mit einem Gesetz ihrem Schutzauftrag gegenüber der Bevölkerung des Landes und ihrem Ziel eines verbesserten Tier- und Artenschutzes nach.

Zukünftig wird die private Haltung von besonders gefährlichen Tieren, beispielsweise giftiger Schlangen wie der Puffotter, aber auch Komodowaranen oder Panzerechsen, grundsätzlich verboten. Wer andere gefährliche Tiere wie Vogelspinnen, Würgeschlangen, Riesensalamander oder kleinere Echsen halten möchte, muss dies bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde anzeigen. Damit erhalten die Behörden erstmalig einen Überblick, wo genau exotische Tiere gehalten werden. Aktuell gibt es zwar artenschutzrechtliche Bestimmungen, aber sofern es sich um nicht geschützte Tiere handelt, darf jeder diese privat halten.

Tierbörsen und Internet-Handel
Nordrhein-Westfalen hat sich in den letzten Jahren zu einem Zentrum der Exotenhaltung in Deutschland entwickelt und verfügt über eine Reihe großer Tierbörsen, wie der europaweit größten Reptilienbörse „Terraristika“ in Hamm, die derzeit vier Mal jährlich stattfindet. Darüber hinaus stellt das Internet einen kaum zu kontrollierenden, unübersichtlichen Markt für den Handel mit Tieren jeglicher Art und Herkunft dar. „Ich halte es für sehr problematisch, dass eine Riesenschlange vom heimischen Sofa problemlos übers Internet bestellt werden kann. Mit unserem Gesetz erhöhen wir den Schutz der Bevölkerung und schaffen klare Regelungen zur Haltung dieser Tiere. Das wird sich in NRW auch auf den Handel auswirken“, sagte Minister Remmel.

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, Raphaela Hensch, Telefon: 0211 4566-748.

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