Minister Duin: Neues Ladenöffnungsgesetz sichert gute Bedingungen für den Einzelhandel, die Beschäftigten und die Kunden

23. Oktober 2012
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Das Kabinett hat den Entwurf einer Novelle des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) beschlossen. In Zukunft soll die Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage im Jahr auf maximal 13 pro Kommune begrenzt werden, davon einer im Advent. Samstags dürfen die Geschäfte nur noch bis 22.00 Uhr öffnen. Der Entwurf sieht weiter vor, dass Bäcke­reien, Zeitungs- und Blumengeschäfte an Ostern, Pfingsten und Weih­nachten wieder am ersten Feiertag öffnen können.

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Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk teilt mit:

Das Kabinett hat den Entwurf einer Novelle des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) beschlossen. In Zukunft soll die Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage im Jahr auf maximal 13 pro Kommune begrenzt werden, davon einer im Advent. Samstags dürfen die Geschäfte nur noch bis 22.00 Uhr öffnen. Der Entwurf sieht weiter vor, dass Bäcke­reien, Zeitungs- und Blumengeschäfte an Ostern, Pfingsten und Weih­nachten wieder am ersten Feiertag öffnen können.

„Wir haben eine gute Lösung gefunden, die sowohl den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht wird als auch für das Verkaufspersonal und die Einzelhändler vernünftige Bedingungen sicherstellt. Das Wochenende wird wieder stärker geschützt, besonders die Auswüchse bei der Sonn­tagsöffnung gehören bald der Vergangenheit an“, sagte Wirtschaftsmi­nister Garrelt Duin. Im Vorfeld der Novelle hatte das Wirtschaftsministe­rium die alten Regelungen ausführlich evaluiert und einen intensiven Dialog mit allen betroffenen Gruppen geführt.

Die Eckpunkte der Novellierung sind:

  • Die absolute Anzahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage in einer Stadt wird auf maximal 13 pro Jahr begrenzt (zwölf Sonn- und Feiertage plus ein Adventssonntag). Es bleibt bei der Regelung, dass jede einzelne Verkaufsstelle nur an vier Sonn- oder Feierta­gen im Jahr öffnen darf.
  • Es muss ein Anlass für die Öffnung an Sonn- und Feiertagen gege­ben sein (Wiedereinführung des Anlassbezugs).
  • Bäckereien, Zeitschriften- und Blumengeschäfte dürfen an Ostern, Pfingsten und Weihnachten wieder am 1. Feiertag öffnen. Dafür müssen sie am 2. Feiertag geschlossen bleiben.
  • Montags bis freitags gibt es nach wie vor keine Beschränkung der Ladenöffnungszeiten. Die Samstagsöffnung endet um 22.00 Uhr als Vorbereitung auf die Sonntagsruhe.
  • An vier Samstagen im Jahr können Einzelhändler bis 24.00 Uhr öffnen (ein solches „Late Night-Shopping“ muss bei der Kommune nur angezeigt werden).

Der Gesetzentwurf geht jetzt in die Anhörung der kommunalen Spitzen­verbände und soll noch 2012 in den Landtag eingebracht werden. Vor­aussichtlich im Frühsommer 2013 soll das Gesetz in Kraft treten.

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