Land hilft verletzten Beamtinnen und Beamten bei Schmerzensgeldansprüchen

Ministerpräsidentin Kraft: Wer im Einsatz für uns alle zu Schaden kommt, verdient unseren besonderen Schutz

6. April 2017
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Der NRW-Landtag hat einen neuen Schmerzensgeldanspruch für Beamtinnen und Beamte beschlossen. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz sieht vor, dass das Land für Schmerzensgeldansprüche in Vorleistung tritt, wenn die Durchsetzung dieser Ansprüche ansonsten nicht möglich ist.

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Der NRW-Landtag hat einen neuen Schmerzensgeldanspruch für Beamtinnen und Beamte beschlossen. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz sieht vor, dass das Land für Schmerzensgeldansprüche in Vorleistung tritt, wenn die Durchsetzung dieser Ansprüche ansonsten nicht möglich ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Täter zahlungsunfähig ist oder von einem Gericht für schuldunfähig erklärt wurde.
 
„Wenn Landesbedienstete Opfer von Gewalttaten werden, haben sie in der Regel Anspruch auf Schmerzensgeld. Dennoch passiert es, dass sie kein Schmerzensgeld erhalten. Dann nämlich, wenn die Täter zahlungsunfähig sind. In Gesprächen mit Betroffenen im öffentlichen Dienst sind mir diese Fälle geschildert worden. Es war mir persönlich wichtig, dass das Land hier hilft“, sagte Ministerpräsidentin Hannelore Kraft. In solchen Fällen werde das Land künftig einspringen und in Vorleistung gehen, indem es die berechtigten Schmerzensgeldansprüche übernimmt. „Denn wer im Einsatz für unser Gemeinwesen, also im Einsatz für uns alle, zu Schaden kommt, verdient unseren ganz besonderen Schutz. Dafür steht diese Landesregierung ein“, betonte die Ministerpräsidentin. Von der Änderung sollen in Zukunft nicht nur Beamte profitieren, sondern auch die übrigen Beschäftigten des Landes.
 
Vor allem Polizistinnen und Polizisten werden im Dienst immer wieder Opfer von Gewalt. Innenminister Ralf Jäger erklärte: „Die Hilfe für verletzte Einsatzkräfte darf nicht von der finanziellen Situation der Täter abhängen. Das ist eine Situation, in der das Land als Dienstherr seiner Fürsorgepflicht schnell und unbürokratisch nachkommen muss. Dafür haben wir die Voraussetzungen geschaffen.“
 
Das Gesetz tritt nach der Verkündung im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.
 

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