Impfungen für Beschäftigte an Grund- und Förderschulen sowie in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege und im Gesundheitswesen werden noch im April abgeschlossen
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat in einem weiteren Impferlass Regelungen zur Ausgestaltung der fortlaufenden Impforganisation festgelegt und den Kreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt.
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat in einem weiteren Impferlass Regelungen zur Ausgestaltung der fortlaufenden Impforganisation festgelegt und den Kreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt. So sollen die Impfungen für das Personal an Grund- und Förderschulen sowie in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bis zum 24. April abgeschlossen sein. Diese Personengruppe ist vordinglich zu impfen. Das Gesundheitsministerium wird die dafür benötigten Impfdosen der Firma BioNTech zur Verfügung stellen. Zudem werden weitere Kontingente des Impfstoffes Moderna für noch nicht geimpftes Krankenhauspersonal der Prioritätsgruppen I und II zur Verfügung gestellt.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Beschäftigte in der Kindertagespflege, in Grund- und Förderschulen und im Gesundheitswesen tragen eine besondere Verantwortung. Ich bin froh, dass wir die Impfungen dieser Personengruppen noch in diesem Monat abschließen werden. Damit ist ein weiterer wichtiger Meilenstein in der Impfkampagne erreicht. Mit den vorhandenen Impfdosen gehen wir Schritt für Schritt innerhalb der Priorität zwei weiter voran. Derzeit liegt der Schwerpunkt neben den Berufsgruppen auf den Personen über 70 Jahren. Wir wollen allen Personen dieser Jahrgänge zeitnah ein Impfangebot machen, um auch diese Altersgruppe nachhaltig zu schützen. Daher öffnen wir die Terminbuchung zeitnah und schrittweise für weitere Jahrgänge.“
Grundsätzlich gilt: Ist das zugewiesene Kontingent nach Abschluss der Impfungen nicht aufgebraucht, kann es für die Impfung weiterer Personen der Priorität II (§ 3 CoronaImpfV) genutzt werden.
Darüber hinaus setzt der Erlass den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz um, nach dem bei Personen unter 60 Jahren, die eine Erstimpfung mit AstraZeneca erhalten haben, die Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Abstand von zwölf Wochen erfolgen soll. Bei Personen ab 60 Jahren, die eine Erstimpfung mit AstraZeneca erhalten haben, soll die Zweitimpfung mit AstraZeneca erfolgen.
Darüber hinaus wird auf folgende Regelung hingewiesen:
Personen, die chronisch erkrankt sind, können sich derzeit an ihren Haus- oder Facharzt wenden. Mit der Einbindung der Hausarztpraxen in den Impfprozess seit Anfang April – mit zunächst begrenztem Impfstoff – sollen diese verstärkt chronisch Kranke im Rahmen der Priorisierung beim Impfen in den Blick nehmen. Impfzentren impfen nur in Einzelfällen (im Falle der Gutachtenerstellung durch IZ), bei Härtefällen und chronisch kranke Menschen unter 60 Jahren (mit BioNTech). Die Termine sind direkt über die Impfzentren zu vereinbaren.
Die Termine für Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person, die 70 Jahre oder älter oder chronisch erkrankt ist, sowie Kontaktpersonen von Schwangeren können aktuell über die Impfzentren vereinbart werden. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Impfzentren derzeit Ihren Fokus auf die Impfung älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger setzen. Nur wenn dann noch weitere Impfstoffmengen verfügbar sind, können auch Kontaktpersonen eine Impfung erhalten. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, sich an den jeweiligen Haus- oder Facharzt zu wenden. Haus- und Fachärzte entscheiden in eigenem Ermessen welche konkreten Personen in den Praxen geimpft werden. Sie sind dabei an die Vorgaben der Coronaimpfverordnung gebunden.
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