Grundsätze der Förderung
Fit für die Zukunft - Gemeinsam Bildung erleben. Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen KJFP NRW 2013 - 2017. Nach Beschluss der Landesregierung vom 4. Juni 2013. Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz verpflichtet das Land, für jede Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendförderplan aufzustellen. Dabei sollen die Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung auf Landesebene beschrieben sowie Näheres zur Förderung ausgeführt werden. Mit diesem Kinder- und Jugendförderplan kommt das Land dieser Verpflichtung nach.
Die Förderung der beschriebenen Handlungsfelder ist entsprechend dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) vorrangig eine Aufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Das Land unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 82 Abs. 2 SGB VIII). Hierzu bedarf es auch auf kommunaler Ebene einer Verlässlichkeit und Planungssicherheit für die Träger (vgl. § 15 Abs. 4 Kinder- und Jugendförderungsgesetz). Soweit die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen für Maßnahmen erhalten, haben sie sicherzustellen, dass die Maßnahmen Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind und ihr Finanzanteil in einem angemessenen Verhältnis zu den Landesmitteln steht. Daraus ergibt sich eine stärkere Verzahnung der Fördermittel des Landes und der Kommunen.
Das Land gewährt auf der Grundlage dieses Kinder- und Jugendförderplans nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes fachbezogene Pauschalen. Darüber hinaus werden auf der Grundlage der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen für Leistungen in der Jugendhilfe, bezogen auf die in den §§ 10 bis 14 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes genannten Förderbereiche, gewährt.
Das Förderverfahren richtet sich nach den jeweils geltenden Richtlinien zum Kinder- und Jugendförderplan. Bewilligungsbehörden sind i.d.R. die Landesjugendämter bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe für die Träger, die ihren Sitz in deren jeweiligem Zuständigkeitsbereich haben, soweit im Einzelfall keine abweichende Regelung durch die Oberste Landesjugendbehörde getroffen wurde. Für die Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Bewilligungsbehörden.
Die Förderung von landesweiten oder regionalen Einrichtungen / Angeboten erfolgt unter der Prämisse der Bereitschaft der Träger, den Wirksamkeitsdialog zu führen und Zielvereinbarungen zu schließen. Wirksamkeitsdialog und Zielvereinbarung sollen durch kritische Reflexion neue Impulse für die Ausrichtung der Arbeit in den Einrichtungen und Angeboten geben und flexible Reaktionen auf notwendige Anpassungen ermöglichen. Sie sollen schließlich einen effektiven, wirksamen und zielgenauen Einsatz der Fördermittel sicherstellen. Die Durchführung obliegt den Landesjugendämtern auf der Grundlage der Entscheidungen der Obersten Landesjugendbehörde, soweit diese nicht abweichende Regelungen trifft.
Index Ansatz 2013Anlage zum Entwurf der Landesregierung:
KJFP NRW 2013 - 2017Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen zum Download.