Corona-Pandemie: Freiheiten für Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Pflegeeinrichtungen kehren zurück

Minister Laumann: Wir haben ein wachsames Auge darauf, ob die geltenden Regelungen eingehalten werden

12. Juni 2021
Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) weist auf die geltenden Regelungen in stationären Pflegeeinrichtungen hin.

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) weist auf die geltenden Regelungen in stationären Pflegeeinrichtungen hin. Durch eine Reihe von Anpassungen der Allgemeinverfügung für Schutzmaßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen in den vergangenen Wochen (aktuelle Fassung abrufbar unter: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210520_coronaaveinrichtungen.pdf) gelten inzwischen weitgehende Freiheiten für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher. Quarantänemaßnahmen sollen für geimpfte oder genesene Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr notwendig werden, wenn sie nach einem Kontakt mit einer infizierten Person negativ auf das Corona-Virus getestet wurden. Zudem können für Einrichtungen nicht ohne Einvernehmen des Gesundheitsministeriums Besuchseinschränkungen erfolgen, wenn es in einer Einrichtung zu einem Infektionsgeschehen kommt.
 
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Gerade die Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen und ihre Angehörigen haben besonders unter den Kontaktbeschränkungen in der Pandemie gelitten. Es ist nicht akzeptabel, wenn Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht infiziert sind und bereits über einen vollständigen Impfschutz verfügen, in Einzelzimmer-Quarantäne müssen. Das ist nicht nachvollziehbar und widerspricht der geltenden Rechtslage. Ich möchte, dass diese Menschen ihre geliebten Angehörigen jederzeit sehen können. Mit den Impfungen erhalten die Menschen in den Pflegeeinrichtungen auch ihre Freiheit und Selbstbestimmung zurück.“
 
Grundsätzlich gilt für Bewohnerinnen und Bewohner:
 

  • Die Heimbewohner dürfen so viele geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher empfangen, wie sie wollen. Für die Besuche gelten keine zeitlichen Einschränkungen, sie dürfen täglich zeitlich uneingeschränkt Besuch empfangen.
 
  • Für geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher gibt es keine Beschränkung der Besucherzahl.
 
  • Gemeinschaftsveranstaltungen in der Einrichtung wie zum Beispiel gemeinsames Singen, gemeinsame Aktivitäten oder gemeinsames Kochen sind erlaubt. Daran teilnehmen dürfen Bewohnerinnen und Bewohner, Beschäftigte der Einrichtungen und direkte Angehörige sowie für die Programmgestaltung erforderliche Personen. Für die Teilnehmenden untereinander sind die bekannten AHA-L Regeln einzuhalten. Maskenpflicht besteht dabei nur für Personen, die nicht geimpft oder nicht genesen sind. Für öffentliche Veranstaltungen gelten die Regelungen der Coronaschutzverordnung.
 
  • Den Bewohnerinnen und Bewohnern sind alle zwei Wochen freiwillige Schnelltestungen anzubieten.
 
  • Bewohnerinnen und Bewohner, die positiv getestet worden sind, sind getrennt von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegeeinrichtung unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen. Hierzu können nicht vermeidbare Zimmerquarantänen angeordnet werden.
 
  • Vor der Aufnahme neuer Bewohnerinnen oder Bewohner ist von den Einrichtungen ein Impfangebot zu veranlassen. Ist dies vor der Aufnahme nicht möglich, so muss es umgehend nach der Aufnahme nachgeholt werden.
 
Für geimpfte oder genesene Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht positiv getestet wurden, gilt zudem:
 
  • Zimmerquarantänen sind untersagt.
  • Sie dürfen die Einrichtung uneingeschränkt verlassen und zurückkehren.
  • Sie sind von der Coronatestpflicht ausgenommen.
  • Die Maskenpflicht in der Einrichtung ist für diese Bewohnerinnen und Bewohner aufgehoben.
 
Für Besucherinnen und Besucher gilt:
 
  • Besucherinnen und Besucher, die nicht geimpft oder genesen sind, dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorliegt. Hier gilt zudem: Über Ausnahmen für Personen, bei denen ein Coronaschnelltest aus medizinischen oder sozial-ethischen Gründen nicht durchgeführt werden kann, entscheidet die Einrichtungsleitung. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen.
  • Die Einrichtung ist verpflichtet, den Besucherinnen und Besuchern einen Coronaschnelltest oder Selbsttest anzubieten und darüber einen Nachweis ausstellen. Der Nachweis kann dann übrigens auch an anderen Orten wie zum Beispiel in der Gastronomie genutzt werden. Besucherinnen und Besucher haben die erforderlichen Daten zur Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit zu hinterlassen.
  • Beim Betreten der Einrichtung erfolgt ein Kurzscreening auf typische Symptome einer Infektion seitens der Pflegeeinrichtung.
  • Besucherinnen und Besucher haben grundsätzlich zu allen anderen Personen innerhalb der Einrichtung einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Das Ministerium weist jedoch darauf hin, dass dies nicht gegenüber besuchten Personen gilt, die über einen vollständigen Corona-Impfschutz verfügen oder gegenüber den besuchten Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen.
 
Über Besuchseinschränkungen und andere, über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Maßnahmen im Falle einer Infektion in der Einrichtung entscheidet die zuständige WTG-Behörde in Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde. Sie müssen darüber das Einvernehmen mit dem MAGS herstellen.

 
 

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