Landesregierung und Vertreter des Karnevals verständigen sich auf Fahrplan für die Session 2020/2021

18. September 2020
PHB Karneval Luftballons Konfetti

Die nordrhein-westfälische Landesregierung und Vertreter des Karnevals haben sich am Freitag, 18. September 2020, auf einen Fahrplan für die Session 2020/2021 verständigt.

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Die nordrhein-westfälische Landesregierung und Vertreter des Karnevals haben sich am Freitag, 18. September 2020, auf einen Fahrplan für die Session 2020/2021 verständigt. So werden auch für karnevalistische Aktivitäten die bereits in der Coronaschutzverordnung festgeschriebenen Vorgaben des Infektionsschutzes gelten, sodass insbesondere Karnevalsbälle, Karnevalsumzüge, Partyformate und gesellige Karnevalsveranstaltungen ohne Beachtung des Abstandsgebotes nicht in Betracht kommen. Kleinere karnevalistische Kulturveranstaltungen, die den Vorgaben der Coronaschutzverordnung sowie den gebilligten Hygienekonzepten entsprechen, können stattfinden.

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Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär Nathanael Liminski: „Karneval ist fester Bestandteil des Jahresverlaufs, der Kultur, des Brauchtums und der Identität Nordrhein-Westfalens, er ist Teil der DNA unseres Landes. Und doch: Karneval muss sich wie alle anderen Bereiche des Lebens der aktuellen Zeit und ihren Regeln anpassen. Karneval, so wie wir ihn kennen, wird in Pandemie-Zeiten nicht möglich sein. Mein Dank gilt allen Vertretern des Karnevals für den guten, konstruktiven und intensiven Austausch. Der organisierte Karneval in Nordrhein-Westfalen ist sich seiner großen Verantwortung in diesen schweren Zeiten bewusst. Wir haben nun einen Fahrplan für die Session 2020/2021, bei dem der Gesundheitsschutz an erster Stelle steht. Gleichzeitig erlaubt dieser Fahrplan, den Kern des Karnevals, das Brauchtum und die Tradition zu pflegen. Ich freue mich, dass diese Lösung im Konsens gelungen ist. Das zeigt: Wir ziehen gemeinsam an einem Strang. Auch Vereine, die durch die Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind oder geraten, lassen wir nicht alleine. Wir werden bestehende Förderprogramme des Landes verlängern und anpassen, um effektiv zu helfen und die karnevalistische Kulturszene für die Zukunft zu erhalten.“
 
Christoph Kuckelkorn, Präsident des Festkomitees Kölner Karneval: „Als Vertreter des immateriellen Kulturerbes rheinischer Karneval sind wir uns der Verantwortung, die ein Fest wie der Karneval auf das Infektionsgeschehen hat, sehr bewusst. Daher waren wir seit Anfang Juli im engen Austausch mit der Staatskanzlei und dem Gesundheitsministerium und sind dort bei unseren Gesprächen auf offene Ohren gestoßen. Niemand kann den Karneval absagen, aber wir können mit Augenmaß daran gehen, große gesellige Veranstaltungen zu unterlassen und stattdessen kleine, feine Veranstaltungen mit vernünftigen Hygienekonzepten durchzuführen. Mit dem klaren Statement aus der Staatskanzlei sehen wir nun den Schutz der mit großem ehrenamtlichen Engagement agierenden Karnevalsgesellschaften gewährleistet.”

Die Regelungen im Überblick:

Karnevalsbälle, Partyformate und gesellige Karnevalssitzungen ohne Beachtung des Abstandgebotes können nicht stattfinden. Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen untersagt in ihrer aktuellen Fassung Veranstaltungen, die nicht die strengen Vorgaben des Infektionsschutzes erfüllen und lässt gesellige Veranstaltungen nur aus herausragendem Anlass (z.B. Hochzeiten oder Beerdigungen) mit einer festen Personenobergrenze zu. Eine Veränderung dieser Regelungen wird es voraussichtlich bis Ende Februar nicht geben können.
 
Dafür treten an die Stelle der bekannten Formate – insbesondere kleinere – karnevalistische Kulturveranstaltungen, wie etwa Konzerte, die den auch allgemein geltenden Vorgaben der Coronaschutzverordnung sowie den gebilligten Hygienekonzepten entsprechen. Dazu zählen auch Besuchstermine der Tollitäten bei Veranstaltungen oder Einrichtungen.
 
Karnevalsumzüge, die in ihrer üblichen Ausgestaltung unter das geltende Verbot von Straßenfesten feiern, werden nicht möglich sein. Andere Veranstaltungen in der Session unter freiem Himmel müssen Einhaltung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung konzipiert sein und werden sich dadurch in ihren Grundzügen von den Veranstaltungen der letzten Sessionen unterscheiden.
 
Die Landesregierung empfiehlt, dass die kommunalen Ordnungsbehörden am 11.11.2020 ein Alkohol- sowie gegebenenfalls ein Verweilverbot an neuralgischen Stellen im öffentlichen Raum aussprechen. Die Kommunalen Spitzenverbände unterstützen diese Empfehlung.
 
Die Landesregierung wird bestehende Förderprogramme des Landes verlängern und gegebenenfalls anpassen, um die karnevalistische Kulturszene für die Zukunft erhalten zu können. So soll Vereinen, die durch die Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind, effektiv geholfen werden.

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