Landesverfassung Nordrhein-Westfalen

Grundlagen des Landes, Grundrechte und Gemeinschaftsleben sowie Organe und Aufgaben des Landes

„In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben.“

Landesverfassung

So lautet die Präambel der nordrhein-westfälischen Verfassung, die am 6. Juni 1950 vom Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen wurde. In einem Volksentscheid sagte die Mehrheit der Abstimmenden am 18. Juni 1950 „Ja“ zu dieser Verfassung. Am 11. Juli 1950 trat die Verfassung dann in Kraft.

Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ist in drei Teile gegliedert. Sie enthält 92 Artikel. Präambel und der erste Teil befassen sich mit den Elementen Staatsverfassung, Volkswille und Dreiteilung der Gewalten, sie legen die Grundlagen des Landes fest. Teil Zwei enthält ein Bekenntnis zu den Grundrechten des Grundgesetzes, ergänzt durch Regelungen zur Familie, Schule, Kultur und Religion, Arbeit und Wirtschaft. 

Bestimmungen zum Landtag, zur Landesregierung und Gesetzgebung sowie die Regelungen über Rechtspflege, Verfassungsgerichtshof, Verwaltung sowie über das Finanzwesen des Landes finden sich im dritten und umfangreichsten Teil der Landesverfassung. Eine Besonderheit der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ist, dass der Ministerpräsident bzw. die Ministerpräsidentin dem Landtag angehören muss. Diese Regelung gilt nicht für die Ministerinnen und Minister: Sie werden vom Ministerpräsidenten bzw. von der Ministerpräsidentin ernannt. Die Ministerinnen und Minister müssen auch nicht – wie in einigen anderen Ländern der Fall ist –  vom Landtag bestätigt werden. Sie werden nach ihrer Ernennung vor dem Landtag vereidigt.

Geändert werden kann die Verfassung nur, wenn sich mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Landtages Nordrhein-Westfalen oder zwei Drittel der Hälfte aller Wahlberechtigten in Nordrhein-Westfalen dafür aussprechen.