Das Gesundheitsministerium hat die Kreise und kreisfreien Städte darauf hingewiesen, dass auch in Inzidenzstufe 2 Hochzeiten und ähnliche langfristig geplante Feiern durch eine Ausnahme nach § 21 Absatz 3 der Coronaschutzverordnung ermöglicht werden können, ohne dass bei diesen auf Musik und Tanz verzichtet werden muss.