Medienvielfalt im Internet sichern - Gutachten zur Netzneutralität zeigt Handlungsoptionen für die Länder auf

Die vom EU-Parlament verabschiedeten Regelungen zur Netzneutralität betreffen die Medien- und Meinungsvielfalt im Kern

25. November 2015

Mit einer EU-weiten Telekommunikationsverordnung, die am 30. April 2016 in Kraft treten wird, hat das Europäische Parlament Ende Oktober Regeln für die Netzneutralität im Internetzugang und für andere Dienste mit möglicher bezahlter Bevorzugung in Europa bestimmt.

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Mit einer EU-weiten Telekommunikationsverordnung, die am 30. April 2016 in Kraft treten wird, hat das Europäische Parlament Ende Oktober Regeln für die Netzneutralität im Internetzugang und für andere Dienste mit möglicher bezahlter Bevorzugung in Europa bestimmt. Im Laufe des Jahres 2016 müssen nun nationale Regulierungsbehörden wie die Bundesnetzagentur Leitlinien für eine konsistente Anwendung der Verordnung veröffentlichen. Die vom EU-Parlament verabschiede­ten Regelungen zur Netzneutralität betreffen die Medien- und Meinungsvielfalt im Kern. Sie bewegen sich in Deutschland an der Schnittstelle zwischen Bundes- und Länderkompetenzen.
 
Dazu, wie hier eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern aussehen könnte, hat der Regulierungsrechtler Prof. Dr. Thomas Fetzer von der Universität Mannheim als Gutachter im Auftrag der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen Vorschläge ausgearbeitet. Das Gutachten ist ab sofort auf der Internetseite www.mbem.nrw veröffentlicht.
 
Medienminister Franz-Josef Lersch-Mense: „Das Internet ist in Deutschland mit Abstand das wichtigste Informationsmedium bei 14- bis 29-Jährigen. Insgesamt steigt die Bedeutung des Internets für die Mei­nungsbildung seit Jahren konstant und wird dem klassischen Rundfunk zunehmend vergleichbar. Nutzerinnen und Nutzer müssen einen möglichst vielfältigen Zugang zu Angeboten im Internet haben, die für die Meinungsbildung unerlässlich sind. Dabei sind die Qualitätsanforderungen an den Internetzugang ein wichtiger Faktor. Sie können zum Beispiel darüber entscheiden, ob und wie Mediatheken in Zukunft im freien Internet nutzbar sind. Die Qualität des Zugangs legt dann fest, ob Bewegtbild in bestimmter Qualität im freien Internet übertragen wird oder dafür kostenpflichtige Zusatzoptionen nötig werden.“
 
Der Minister forderte: „Bei der Ausgestaltung und Umsetzung auf natio­naler Ebene brauchen wir eine enge und effiziente Abstimmung zwischen Bund und Ländern, denn die Länder haben qua Verfassung die zentrale Aufgabe der Vielfaltssicherung. Von wesentlicher Bedeutung für die Vielfaltssicherung im Netz ist die Festlegung von Mindestqualitätsstandards für den Internetzugang. Die Befugnis dazu weist Europa den nationalen Regulierungsbehörden zu. Angesichts des verfassungsgemäßen Auftrags der Länder ist es geboten, dass ein solches Verfahren im Einvernehmen mit den Ländern erfolgt. Deshalb sind neben der Bundesnetzagentur Inhalteregulierer wie die Landesmedienanstalten gefragt. Die Vorschläge von Professor Fetzer dienen vor diesem Hintergrund als wichtige Basis für die weitere Diskussion.“

Sechs Kernaussagen des Gutachtens von Professor Fetzer:

  1. Die Länder haben die Aufgabe, bei tatsächlichen oder zumindest klar erkennbaren Gefährdungen der inhaltlichen Angebotsvielfalt im Internet ggf. vielfaltssichernd einzugreifen. (S. 58)
  2. Abweichungen von Netzneutralität führen potenziell zu einer Reihe von Gefahren für die Angebotsvielfalt im Internet. Sie können Innovationen bei Inhalten reduzieren, indem sie insbesondere für nicht kommerzielle Inhalte nachteilig sind. (S. 22)
  3. Die europäische Verordnung über einen elektronischen Binnenmarkt vom 27. Oktober 2015 stellt in ihren Regelungen zur Netzneutralität kein umfassendes Instrumentarium zur inhaltlichen Vielfaltssicherung zur Verfügung. Dies kann sie aber auch nicht leisten, da sie das Internet vor allem in seiner wirtschaftlichen Dimension im Fokus hat. (S. 48)
  4. Unsicherheiten in der Verordnung bestehen, ob das Internet durch sie so geschützt wird, dass inhaltliche und nicht nur wirtschaftliche Vielfalt gesichert ist und ob qualitätsgesicherte Dienste diskriminierungsfrei allen Nachfragern offenstehen müssen und auch nicht-marktbeherrschende Internetzugangsanbieter zu diesem Angebot verpflichtet sind. (S. 50)
  5. Bei der Festlegung von Mindestqualitätsstandards für den Internetzugang sollten auch die Länder materiell und verfahrensmäßig eingebunden werden, weil der Verfassungsauftrag zur Vielfaltssicherung den Ländern zukommt. (S. 55)
  6. Die Länder sollten ein effektives Monitoringsystem der Vielfalt im Internet etablieren, um potenzielle Fehlentwicklungen frühzeitig erkennen zu können und entsprechend vor dem Eintritt einer nicht mehr korrigierbaren Beeinträchtigung der Angebotsvielfalt einschreiten zu können. (S. 56)
 
Das Gutachten von Professor Fetzer ist zum Verbreiten komplett unter einer Creative-Commons-Lizenz freigegeben.
 

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