Ministerin Scharrenbach: Kurzzeitvermietung – Neue Wohnraum-ID schafft mehr Kontrolle bei der Kurzzeitvermietung

19. Juli 2022
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In den Städten Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster benötigen Anbieterinnen und Anbieter von Wohnraum für Kurzzeitvermietungen seit dem 1. Juli 2022 eine Wohnraum-ID. Hierfür bedarf es einer kostenfreien Registrierung über das zentrale Bauportal der Landesregierung Nordrhein-Westfalen: www.bauportal.nrw.

Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

In den Städten Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster benötigen Anbieterinnen und Anbieter von Wohnraum für Kurzzeitvermietungen seit dem 1. Juli 2022 eine Wohnraum-ID. Hierfür bedarf es einer kostenfreien Registrierung über das zentrale Bauportal der Landesregierung Nordrhein-Westfalen: www.bauportal.nrw. Wenn Wohnraum weniger als 90 Tage (bei Studierenden: weniger als 180 Tage) im Kalenderjahr kurzzeit vermietet werden soll, wird nach der Registrierung eine 12-stellige „Wohnraum-ID“ erstellt, die vom jeweiligen Anbieter bei allen Annoncen auf Onlineplattformen und in den Printmedien anzugeben ist.

Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen: „Registrierung jederzeit, digital verwaltet und kostenfrei: Durch die neue Wohnraum-ID bekommen Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster einen umfassenden Einblick in die Kurzzeitvermietung von Wohnungen. Damit haben sie ein starkes Werkzeug an der Hand, um der Zweckentfremdung von Wohnungen als Schattenhotels entgegenzuwirken. Das Wohnraumstärkungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen macht es möglich. Denn: Wohnungen sind zuallererst zum Dauer-Wohnen da.“

Die neue Pflicht gilt nur in den Städten, die eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben. Dies betrifft derzeit sechs von 396 Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Haupt- und Nebenwohnungen können bis zu 90 Tagen (bei Studierenden: bis zu 180 Tagen) im Kalenderjahr genehmigungsfrei genutzt werden; einer vorherigen Registrierung in Verbindung mit der Wohnraum-ID bedarf es dennoch. Zum Nachweis der Kurzzeitvermietung ist überdies ein Belegungskalender zu führen. „So wird sichergestellt, dass jeder Anbieter von Wohnraum identifizierbar ist und nachvollziehbar bleibt, wie häufig eine Wohnung für etwas anderes als das dauerhafte Wohnen genutzt wurde“, erklärt Ministerin Scharrenbach, auf deren Initiative das Online-Angebot erstellt wurde.

Auch wer gewerblich genutzte Räume – in der Regel gewerbliche Ferienwohnungen – in Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln oder Münster in Medien auf denen Wohnraum für die Kurzzeitvermietung beworben oder angeboten wird, muss sich registrieren und die Wohnraum-ID bei den Annoncen angeben. Gewerbliche Anbieter müssen jedoch keinen Belegungskalender führen.

Wenn Wohnraum länger als 90 Tage (bei Studierenden: länger als 180 Tage) im Kalenderjahr kurzzeit vermietet werden soll, liegt eine Zweckentfremdung vor: Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen und gebührenpflichtigen Genehmigung der Städte Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln oder Münster.

Die Wohnraum-ID ist ein Werkzeug aus dem Wohnraumstärkungsgesetz, von dem die sechs nordrhein-westfälischen Großstädte nun mittels ihrer Zweckentfremdungssatzung Gebrauch machen. Das Gesetz war im letzten Jahr auf Initiative des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen in den Landtag eingebracht und verabschiedet worden.

Voraussetzung für die Anwendung der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Pflicht zur Registrierung über eine Wohnraum-ID ist der Erlass einer Zweckentfremdungssatzung durch die jeweilige Stadt oder Gemeinde.

Hintergrund:

Weitere Informationen zur Wohnraum-Identitätsnummer finden Sie unter: https://www.bauportal.nrw/wohnen/wohnraum-identitaetsnummer 

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